ECO METALS GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Eco Metals GmbH im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen
Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird die Eco Metals GmbH im nachfolgenden als „Verkäufer“ genannt:
1 Geltung
1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Lieferbedingungen" für alle Verträge betreffend die Lieferung von Waren, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des §1 KSchG. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.
1.2 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Unternehmern werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
1.3 Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
2 Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Sämtliche Angebote (individuelle Angebote, Kataloge, Verkaufsunterlagen, WebShop etc.) des Verkäufers sind stets freibleibend (soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet) und vorbehaltlich der Lieferfähigkeit, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder in Textform bestätigt (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder nach Auftragseingang innerhalb der für die Lieferung gesetzten Frist ausgeführt werden. Im letzteren Fall gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung des Verkäufers in Textform. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
2.4 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem unternehmerischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte gemäß § 1052 S 2 ABGB zu. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.
2.5 Im Falle einer massiven Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers und insbesondere bei Vorliegen eines Reorganisationsbedarfs iSd URG, ist der Verkäufer berechtigt, mit dem Käufer geschlossene Verträge mit sofortiger Wirkung zu beenden.im/ vertraulich/ intern/ öffentlich).
4 Zusätzliche Leistungen
4.1 Die Übernahme von zusätzlichen Leistungen wie z. B. Beratungs- und Planungsleistungen ist nicht Vertragsgegenstand, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt insbesondere auch für etwaige dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen. Eventuelle Angaben des Verkäufers in diesem Zusammenhang sind stets unverbindlich.
4.2 Der Verkäufer behält Eigentums-/Urheberrechte an sämtlichen Konzepten, Skizzen/Zeichnungen, Berechnungen und der Gleichen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Käufer zur Verfügung gestellt werden.
5 Lieferung, Gefahrenübergang, Verzug
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Alle Lieferkosten, insbesondere auch für Eil- und Expressgut, gehen zu Lasten des Käufers.
5.2 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Lieferung oder Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
5.3 Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers werden der Transport und die Lagerung der Ware vom Verkäufer versichert.
5.4 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.5 Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl Teil- oder Volllieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern nicht einheitliche Lieferung vereinbart ist.
5.6 Der Verkäufer haftet bei Verzug nur für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für Vor- und Sublieferanten besteht nur im Falle eines Auswahlverschuldens gemäß § 1315 ABGB. Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen (und -beschränkungen) gemäß Punkt 10.
5.7 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.
5.8 Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.
5.9 Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.
5.10 Soweit bei Angeboten nichts anderes vermerkt ist, bleiben Änderungen, insbesondere der angegebenen Werte, Maße und Gewichte, vorbehalten. Die Abbildungen sind unverbindlich.
6 Verpackung
6.1 Die Verpackung wird gesondert berechnet.
6.2 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist der Verkäufer berechtigt, den vollen Anschaffungspreis nach Mahnung als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
7 Preise und Zahlung
7.1 Die Preise verstehen sich stets zzgl. Umsatzsteuer.
7.2 Der Verkäufer ist berechtigt, einen Kleinmengenzuschlag von EUR 10,- für Kleinsendungen mit einem Mindestauftragswert von weniger als EUR 100,- zu verrechnen.
7.3 Hinsichtlich Kabel und Leitungen, die nicht den Fertigungslängen entsprechen und individuell gefertigt werden müssen, ist der Verkäufer berechtigt, für jeden Schnitt ein zusätzliches Entgelt für den Mehraufwand (je nach Angebot, jedoch jedenfalls eine Mindestpauschale EUR 25,- pro Schnitt) zu verrechnen.
7.4 Metallzuschläge, Entsorgungszuschläge, Künstlersozial-, Versicherungs-, Reprographieabgaben sowie andere gesetzliche Zuschläge und Abgaben sind in den Preisen nicht enthalten, sie werden gesondert verrechnet und sind nicht skontierbar.
7.5 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturrechnungen.
7.6 Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel oder Schecks zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der mit der Einlösung verbundenen Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
7.7 Bei Zahlungsverzug gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (§456 UGB), wobei der gesetzliche Zinssatz derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz per anno beträgt. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug des Käufers weiters nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern (§458 UGB). Er kann weiters den Ersatz von zur Rechtsverfolgung notwendigen Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, verlangen, wobei §1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden ist. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
7.8 Der Verkäufer kann sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer fällig stellen, wenn Zahlungsbedingungen durch den Käufer nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Forderungen des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
7.9 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Androhung die unbezahlte Ware zurückzufordern. Der Käufer ist zur Rückgabe verpflichtet. Der Verkäufer muss die Ware diesfalls bloß Zug um Zug gegen Bezahlung des Restkaufpreises samt Verzugszinsen und Betreibungskosten an den Käufer retournieren. Die Rücknahme im Sinne dieses Vertragspunkts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bestehende Rücktrittsrechte des Verkäufers bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
7.10 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach seiner Wahl (anstelle einer Rücknahme der Ware gemäß Punkt 7.9) berechtigt, nach erfolgloser Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle eines Rücktritts, ist der Käufer verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware (soweit diese nicht zulässigerweise weiterveräußert wurde) in ordnungsgemäßem Zustand und auf eigene Kosten an den Verkäufer zurückzustellen.
7.11 Weitergehende Ansprüche des Verkäufers, insbesondere auch Schadenersatzansprüche, bleiben unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers kann der Verkäufer weiters die Einzugsermächtigung (Punkt 8.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Punkt 7.9 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe der ausstehenden Zahlungen abwenden.
7.12 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalten von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund, auf den die Nichtzahlung gestützt wird, bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
7.13 Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 414 ff ABGB. Der Käufer hat die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
8.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer weiterveräußert, so tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des offenen Kaufpreises für die Vorbehaltsware zuzüglich allfälliger Verzugszinsen und Betreibungskosten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Die Abtretung ist in den Geschäftsbüchern des Käufers durch Buchvermerke, die eine ausreichende Publizität gewährleisten, ersichtlich zu machen. Der Verkäufer ist nach Vorankündigung berechtigt, die Setzung der Buchvermerke zu überprüfen.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Punkt 8.3, Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung im Sinne von Punkt 8.3 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint (Punkt 2.4). Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch (§ 37 EO) notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Allfällige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
9 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
9.1 Für Sachmängel im Sinne des § 922 ABGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat binnen angemessener Frist, nach Ablieferung der Ware, die Ware auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel sind längstens binnen 5 Tagen nach Ablieferung durch Anzeige an den Verkäufer in Textform zu rügen.
Eine Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie wegen Irrtums über die Mangelfreiheit der Ware.
9.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.
9.3 Eine Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers besteht nicht, wenn die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde, Betriebsbedingungen nicht eingehalten oder erforderliche oder nach dem Stand der Technik gebotene Wartungsarbeiten nicht durchgeführt wurden.
Werden durch den Verkäufer Planungsleistungen udG erbracht, so ist der Käufer verpflichtet, jegliche Änderungen und Abweichungen dem Verkäufer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Bei Änderungen/Abweichungen ohne ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers entfällt die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers.
9.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Austausch, Verbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Punkt 10 - berechtigt, Preisminderung oder wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist, Wandlung zu verlangen.
9.5 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort, die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
9.6 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen ein Jahr, bei unbeweglichen Sachen zwei Jahre ab Ablieferung.
9.7 Rückgriffsansprüche gem. §§ 933b ABGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Käufers durch den Endkunden, der Verbraucher i.S.d KSchG ist, berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.
Über einen bei einem Endkunden, der Verbraucher ist, eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
10 Allgemeine Haftungsbegrenzung
10.1 Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine krass grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
10.2 Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
11 Retourwaren
11.1 Retourwaren können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers akzeptiert werden. Die Retourgabe von Waren unterliegt der Retouren-Rückgaberichtlinie des Verkäufers. Es wird eine Manipulationsgebühr gemäß Retouren-Rückgaberichtlinie verrechnet. Nicht lagermäßig geführte Ware (Sonderbestellung) kann nicht retourniert werden.
12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
12.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Sitz des Verkäufers.
12.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen, ist das für den Sitz des Verkäufers für unternehmensbezogene Geschäfte zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.
12.3 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.